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In de verordening van 17 Augustus 1835 (l) „zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung und der dem Gesetze schuldigen Achtu.ng
werd daaromtrent nader het ondervolgende bepaald
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„Werden bei einem Zusammenlauf von Menschen gefahrliche Drohungen
gegen eine obrigkeitliche Person ausgestoszen, oder Miszhandlungen der-
selben oder auch nur eines zur Stillung des Auflaufs herbeigeeilten Kom-
munal- oder Polizeibeamten, eines Gensdarmen oder einer Militairperson
verübt, oder sieht sich die Orts- oder Polizei-Obrigkeit genöthigt, den
Beïstand der bewaffneten Maclit in Anspruch zu nehmen, nnd geht der
Haufe auf die dritte Aufforderung der bewaffneten Macht 8 der Ver-
ordnung von 30 Dezember 1798 (2)] nicht sogleich auseinander, so finden
die Strafbestimmungen der 168 bis 175, Tit. 20 Thl. II des Allge-
meinen Landrechts und der 8 bis 11 und 15 dieser Verordnung ihre
Anwendung'.
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„Yon der hier und in den vorhergehenden genannten Verordnung
von 30 Dezember 1798 ist der Auszug beigefügt (3)."
8.
„Wenn bei einem Auflauf die bewaffnete Macht einschreitet, um den
zusammengelaufenen Haufen auseinander zu treiben und die Kuhe wie-
derherzustellen, so befiehlt der die Mannschaft kommandirende Offizier
oder Unteroffizier dem Haufen, auseinander zu gehen, und erzwingt,
wenn auf die zweite Wiederholung seinem Gebot oder dem durch Trom-
melschlag oder Troinpetenschall gegebenen Zeichen nicht sofort genüg't
wird, durch Waffengebrauch den schuldigen Gehorsam.
9.
„Wird der bewaffneten Macht thiitlicher Widerstand entgegengesetzt
oder sogar ein Angriff auf dieselbe mit Waffen oder andern gefahrlichen
Werkzeugen unternommen, wird mit Steinen oder andern Gegenstanden
nach derselben geworfen, so ist die bewaffnete Macht, auf Anordnung
ihres Befehlshabers, von der Schuszwaffe Gebrauch zu machen befugt.
10.
„Der Thatbestand wird durch eine amtlichc Darstellung des Befehls
habers festgestellt.
(1) Zie „Die Militair-Gesetze des Dcutschen Reiehs, enz.," 2e deel, of Preussische
Gesetz-Sammlung van 1835, pag. 170.
(2) Zie hieronder.
(3) Zie hieronder.