142 In de verordening van 17 Augustus 1835 (l) „zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der dem Gesetze schuldigen Achtu.ng werd daaromtrent nader het ondervolgende bepaald 4' „Werden bei einem Zusammenlauf von Menschen gefahrliche Drohungen gegen eine obrigkeitliche Person ausgestoszen, oder Miszhandlungen der- selben oder auch nur eines zur Stillung des Auflaufs herbeigeeilten Kom- munal- oder Polizeibeamten, eines Gensdarmen oder einer Militairperson verübt, oder sieht sich die Orts- oder Polizei-Obrigkeit genöthigt, den Beïstand der bewaffneten Maclit in Anspruch zu nehmen, nnd geht der Haufe auf die dritte Aufforderung der bewaffneten Macht 8 der Ver- ordnung von 30 Dezember 1798 (2)] nicht sogleich auseinander, so finden die Strafbestimmungen der 168 bis 175, Tit. 20 Thl. II des Allge- meinen Landrechts und der 8 bis 11 und 15 dieser Verordnung ihre Anwendung'. 7- „Yon der hier und in den vorhergehenden genannten Verordnung von 30 Dezember 1798 ist der Auszug beigefügt (3)." 8. „Wenn bei einem Auflauf die bewaffnete Macht einschreitet, um den zusammengelaufenen Haufen auseinander zu treiben und die Kuhe wie- derherzustellen, so befiehlt der die Mannschaft kommandirende Offizier oder Unteroffizier dem Haufen, auseinander zu gehen, und erzwingt, wenn auf die zweite Wiederholung seinem Gebot oder dem durch Trom- melschlag oder Troinpetenschall gegebenen Zeichen nicht sofort genüg't wird, durch Waffengebrauch den schuldigen Gehorsam. 9. „Wird der bewaffneten Macht thiitlicher Widerstand entgegengesetzt oder sogar ein Angriff auf dieselbe mit Waffen oder andern gefahrlichen Werkzeugen unternommen, wird mit Steinen oder andern Gegenstanden nach derselben geworfen, so ist die bewaffnete Macht, auf Anordnung ihres Befehlshabers, von der Schuszwaffe Gebrauch zu machen befugt. 10. „Der Thatbestand wird durch eine amtlichc Darstellung des Befehls habers festgestellt. (1) Zie „Die Militair-Gesetze des Dcutschen Reiehs, enz.," 2e deel, of Preussische Gesetz-Sammlung van 1835, pag. 170. (2) Zie hieronder. (3) Zie hieronder.

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Indisch Militair Tijdschrift | 1883 | | pagina 153