143 „Es hat dci'selbe darin über folgende Gegenstiinde Auskiinft zu ertheilen. über die Veranlassung seines Einschreitens, iiber den an den llauton erlassenen Befehl, ob er ihn zu wiederholen genöthigt gewesen und die Wirkung desselben; ob eine thatliche Widersetzlichkeit statt- gefunden, worin sie bestanden, ob von Seiten der Aufrührer ein Angriff mit Waffen oder andern Werkzeugen erfolgt ist, ob mit Steinen oder andern Gegenstanden geworfen worden; ob und weiehen Gebrauch er von den Waffen, insbesondere von der Schuszwaffe, gemacht, und wie er den Auflauf gedampft hatendlich ob und was für Beschiidigungen an Personen oder Saehen erfolgt sind. „Sind mehrere Befehlshaber in Thiitigkeit gewesen, so geht die Darstellung von dem Obersten von ihnen aus, die Berichte der übrigen werden beigelegt, insoweit dieselben der Zeit oder dem Orte nacli selbststandig gehandelt haben. Die niihere Bezeichnung der Beschiidi gungen an Personen und Sachen, so weit es nöthig ist, erfolgt von der Polizeibehörde, wird dem Befehlshaber zugestellt und bildet einen Theil seiner Darstellung." 11 Enz. Bij deze verordening werd een uittreksel van die van 30 December 1798 gevoegd. Wij nemen voor ons doel daarvan over: 6- „Bei jedem entstehenden Auflaufe mussen die zich in der Niihe be- findenden Polizeibeamten ohiie Zeitverlust hineilen, die Yeranlassung des selben untersuchen, die etwaigen Buhestörer festhalten und dem ver- sammelten Haufen ernstlich andeuten, sogleich ruhig auseinander zu gehen. Bleibt dieses ohne Wirkung, so miissen sie bei der niichsten Wache die nöthige Hülfe suchen und zugleich besorgen, dasz sowohl der Gouverneur oder andere Militairchefs der Stadt, als auch der 1 olizei- direktor von dem Vorfalle schleunig benachrichtigt werden. Sie ver- einigen sich inzwischen mit der Wacho, urn allem Unfug vorzubeugen und den Auflauf zu unterdriickensie treffen auch die nöthige Veran- staltung, dasz diejenigen, welche aus Neugier oder andern Absiehten den unruhigen Haufen vergröszern wollen, gewarnt und durch Besetzung aller Zugange zurückgehalten werden. 7- „Die Militairbehörden sind durch eine besondero Instruktion angewic- sen, wie sie sich bei solchen Vorf allen zu verbal ten haben. Sie werden 4

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Indisch Militair Tijdschrift | 1883 | | pagina 154