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jedesmal der Polizei zur Unterdrückung entstehender Tumulte schleunigen
und kraftigen Beistand leisten, allenfalls die Wachen verdoppeln, sie mit
scharfen Patronen versehen, und wenn gelindere Mittel nicht wirksam
sein sollten, Gewalt gebrauchen. Es ist auch verfügt, dasz diejenigen,
welche bei entstehendem Tumulte in der Gegend desselben auf den Stras
zen angetroffen werden, und nach der an sie ergehenden Warnung sich
nicht sogleich ruhig hinwegbegeben, aufgegriffen, und zutn Arrest ge
bracht werden sollen.
„Werden diese nachher auch keiner strafbaren Absicht überführt, so
haben sie doch für ihren üngehorsam verhaltniszmaszig Geld- oder
Leibesstrafe verwirkt."
„Der kommandirende Offizier oder Unteroffizier des zur Dampfung des
Tumults abgeordneten Kommando's soil jedesmal den versammelten Hau-
fen mit lauter Stimme auffordern, ruhig zu sein und sogleich aus-
einander zu gehen. Dieser Zuruf musz zweimal wiederholt werden. Sollte
der versammelte Yolkshaufe so zahlreich sein, dasz der Zuruf nicht auf
eine vernehmliche Art geschehen könnte, so soli durch Trommelschlag
oder Trompetenschall das Zeichen der Entfernung gegeben werden. Ein
jeder, der dieser Aufforderung nicht augenblickliche Folge leistet, und
sich sogleich hinwegbegiebt, hat die Vermuthung strafbarer Absichten
gegen sich, und soil, wenn er seine ünschuld nicht darthun kann, als ein
Aufriihrer dem Befinden nach mit Gefangnisz-, Zuchthaus- oder Fes-
tungsstrafe belegt werden,"
De Pruisische Wet voor „den Waffengebrauch des Militairs"
dateert van 20 Maart 1837. Zij luidt:
1-
„Das in Unserem Dienste zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ord-
nung, Ruhe und Sicherheit auftretende Militair ist berechtigt, auf Wa
chen und Posten, bei Patrouillen, Transporten und allen andern Kom-
mandos, auch wenn solche auf Requisition oder zum Beistande einer
Civilbehörde gegeben werden, in den nachstehenden 2 bis 6 bezeich-
neten Fallen von seinen Waffen Gebrauch zu machen."
2.'
„Wird das kommandirte Militair bei einer der vorerwahnten Dienstlei-
stungen angegriffen, oder mit einem Angriff gefahrlich bedroht, oder
findet es Widerstand durch Thatlichkeit oder gefahrliche Drohung, so
Zie „Die Militair-Gesetze des Deutschen Reichs, enz.", 2e deel, of Preussisclie
Gesetz-Sammlung- van 1837, pa» 60.