144 jedesmal der Polizei zur Unterdrückung entstehender Tumulte schleunigen und kraftigen Beistand leisten, allenfalls die Wachen verdoppeln, sie mit scharfen Patronen versehen, und wenn gelindere Mittel nicht wirksam sein sollten, Gewalt gebrauchen. Es ist auch verfügt, dasz diejenigen, welche bei entstehendem Tumulte in der Gegend desselben auf den Stras zen angetroffen werden, und nach der an sie ergehenden Warnung sich nicht sogleich ruhig hinwegbegeben, aufgegriffen, und zutn Arrest ge bracht werden sollen. „Werden diese nachher auch keiner strafbaren Absicht überführt, so haben sie doch für ihren üngehorsam verhaltniszmaszig Geld- oder Leibesstrafe verwirkt." „Der kommandirende Offizier oder Unteroffizier des zur Dampfung des Tumults abgeordneten Kommando's soil jedesmal den versammelten Hau- fen mit lauter Stimme auffordern, ruhig zu sein und sogleich aus- einander zu gehen. Dieser Zuruf musz zweimal wiederholt werden. Sollte der versammelte Yolkshaufe so zahlreich sein, dasz der Zuruf nicht auf eine vernehmliche Art geschehen könnte, so soli durch Trommelschlag oder Trompetenschall das Zeichen der Entfernung gegeben werden. Ein jeder, der dieser Aufforderung nicht augenblickliche Folge leistet, und sich sogleich hinwegbegiebt, hat die Vermuthung strafbarer Absichten gegen sich, und soil, wenn er seine ünschuld nicht darthun kann, als ein Aufriihrer dem Befinden nach mit Gefangnisz-, Zuchthaus- oder Fes- tungsstrafe belegt werden," De Pruisische Wet voor „den Waffengebrauch des Militairs" dateert van 20 Maart 1837. Zij luidt: 1- „Das in Unserem Dienste zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ord- nung, Ruhe und Sicherheit auftretende Militair ist berechtigt, auf Wa chen und Posten, bei Patrouillen, Transporten und allen andern Kom- mandos, auch wenn solche auf Requisition oder zum Beistande einer Civilbehörde gegeben werden, in den nachstehenden 2 bis 6 bezeich- neten Fallen von seinen Waffen Gebrauch zu machen." 2.' „Wird das kommandirte Militair bei einer der vorerwahnten Dienstlei- stungen angegriffen, oder mit einem Angriff gefahrlich bedroht, oder findet es Widerstand durch Thatlichkeit oder gefahrliche Drohung, so Zie „Die Militair-Gesetze des Deutschen Reichs, enz.", 2e deel, of Preussisclie Gesetz-Sammlung- van 1837, pa» 60.

Tijdschriftenviewer Nederlands Militair Erfgoed

Indisch Militair Tijdschrift | 1883 | | pagina 155