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bedient sich dasselbe seiner Waffen, um den Angriff abzuwehren und den
Widerstand zu überwaltigen."
3.
„Wenn das Militair bei einer solchen Dienstleistung zur Ablegung der
Waffen oder anderer zum Angriffe oder zuin Widerstande geeigneter,
oder sonst gefahrlicher Werkzeug© auffordert, und es wird dieser Auffor-
derung nicht sofort Folge geleistet, oder es werden die abgelegten Waffen
oder Werkzeuge wieder aufgenommeu, so macht das Militair von seinen
Waffen Gebrauch, um den ihm schuldigen Gehorsam zu erzwingen."
4.
„Wenn bei Arrestationen der bereits Verhaftete entspringt oder auch
nur einen Versuch dazu macht, so bedient sich das Militair der Waffen,
um die Flucht zu vereiteln."
5"
„Hierzu ist dasselbe auch in allen Fallen befugt, wenn Gefangene,
welche ihm zur Abfiihrung oder zur Bewachung anvertraut sind, vom
Transporte oder aus Gefiingnissen zu entliiehen versuchen."
6.
Jede Schildwache (die Ehrenposten mit eingerechnet) liat sich zum
bchutze der ihrer Bewachung anvertrauten Personen oder Sachen nöthi-
genfalls der Waffen zu bedienen."
§7.
„Das Militair hat von seinen Waffen nur in so weit Gebrauch zu
machen, als es zur Erreichung der in den vorstehenden 2 bis 6 an-
gegebenen Zwecken erforderlich ist. Der Gebrauch der Schuszwaffe tritt
nur dann ein, wenn entweder ein besonderer Befehl dazu ertheilt worden
ist, oder wenn die anderen Waffen unzureichend erscheinen. Der Zeit-
punkt, wann der Waffengebrauch eintreten soil, und die Art und Weise
seiner Anwendung musz von dem handelnden Militair jedesmal selbst
erwogen werden."
8.
„Wird das Militair zum Beistand einer Civilbehörde kommandirt, so
hat nicht die Letztere, sondern das Militair und dessen Befehlshaber zu
beurtheilen, ob und in welcher Art zur Anwendung der Waffen geschrif
ten werden soil. Die Civilbehörde aber musz in jedem Falie, in wel-
chem sie die Hiilfe des Militairs nachsucht, den Gegenstand und den
Zweck, wozu sie verlangt wird, so bestimmt angeben, dasz von Seiten des
Zie de Pruisische „Instruktion für die Waclien, in Hinsielit der von ihnen
vorzunehmenden vorlaufigen Ergreifungen und förmlichen Yerhaftungen,"