den aankoop en de keuring van troepenpaarden bij het Indische leger." 3. De beschikking over de spoorwegen en telegraaflijnen van par ticulieren. Naar aanleiding van art. 47 der Duitsche Grondwet, al dus luidende: „Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Yertheidi- gung Deutschlands habea sammtliche Eisenbahnverwaltungen unwei- gerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militair und Ivriegs- material zu gleichen ermiiszigten Satzen zu befördern," leest men in de artt. 28 31 der Duitsche Wet van 1873 het onder volgende: Jede Eisenbalinverwaltung is verpflichtet 1. die für die Beförderung von Mannscliaften und Pferdcn erforderli- clien Ausriistungsgegenstiinde ihrer Eisenbahnwagen vorrathig zu halten; 2. die Beförderung der bewaffnetcn Macht und der Kriegsbedürfnisse zu bewirken 3. ihr Personal und ihr zur Herstellung und zum Betriebe von Eisenbah nen dienliches Material herzugeben." „Für die Bereitlialtung der Ausriistungsgegenstande der Eisenbahnwagen 28, N°. 1) wird eine Yergütung nicht gewahrt." „Für die Militairtransporte 28, N°. 2) und die Hcrgabo von Betriebs- material 28, N°. 3) erhalten die Eisenbahnverwaltungen Yergütungen nach Maszgabe eines vom Bundesrathe zu erlassenden und von Zeit, zu Zeit zu revidirenden allgemeinen Tarifs." „Die Yergütung für das übrige hergegebene Material wird gemiisz 15 und 33 festgesetzt." „Die den Eisenbahnverwaltungen nach 29 zu gewahrenden Yergü tungen werden bis nach Eingang, Prüfung und Feststellung der Liqui- dationen gestundet und von dem ersten Tage des auf den Eingang der geliörig belegten Liquidation folgenden Monats mit vier vom Hundert verzinst. Die Zahlung der festgestellten Betrage und Zinsen erfolg'tnach Maszgabe der verfügbaren Mittel. Hinsichtlieh dos Aufrufes und der Praklusion der auf Grund des 28 zu erhebenden Ansprüche finden die Bestimmungen in 22 analoge Anwendung." „Die Yerwaltung der Eisenbahnen auf dem Ivriogsschauplatze selbst oder in der Niihe desselben haben bezüglich der Einrichtung, Fortführung, Einstellung und Wiederaufnahme des Bahnbetriebes den Anordnungen der Militairbohörde Folge zu leisten." „Im Falie des Zuwiderliandelns gegen diese Anordnungen ist die Mi-

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Indisch Militair Tijdschrift | 1883 | | pagina 166