36 Gemeindebehörde, durch Anschlag an öffentlichen Plcitzen und durch öffentliche Blatter ohne Verzug zur allgemeinen Kenntnisz zu bringen. Die Aufhebung des Belagerungszustandes wird durch Anz'eige an die Gemeindebehörde, und durch die öffentlichen Blatter zur allgemeinen Kenntnisz gebracht". 4. „Mit der Bekanntmaehung der Erklarung des Belagerungszustandes geht die vollziehende Gewalt an die Militairbefehlshaber ilber. Die Civilverwaltungs und Gemeindebehörden liaben den Anordnungen und Auftragen der Militairbefehlshaber Folge zu leisten." „Für ihre Anordnungen sind die betrelïenden Militairbefehlshaber per- sönlich verantwortlich." 5. „"Wird bei Erklarung des Belagerungszustandes für erforderlich erach- tet, die Artikel 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungsurkunde, (1) oder einzelne derselben, zeit und distriktweise auszer Kraft zu setzen, so müssen die Bestimmungen darüber ausdrüeklich in der Bekannt maehung über die Erklarung des Belagerungszustandes aufgenommen, oder in einer besonderen, unter der namlichen Form 3) bekannt zu machenden Yerordnung verkiindet werden." „Die Suspension der erwahnten Artikel oder eines derselben ist nur für den Bezirk zuliissig, der in Belagerungszustand erkliirt ist und nur für die Dauer des Belagerungszustandes". 6. „Die Militairpersonen stehen wahrend des Belagerungszustandes unter den Gesetzen, welche für den Kriegszustand ertheilt sind. (2) Auch finden auf dieselben die 8 und 9 dieser Yerordnung Anwendung." (1) Zie voor den inhoud dezer artikelen het reeds genoemde werk: „Die Militair- Gesetze des Deutsclien Reichs, enz." (2) 9 van het „Militair-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich" luidt: „Die in diesem Gesetze für strafbare Handlungen im Felde gegebenen Yorscliriften (Kriegs- gesetze) gelten: 1. Enz. 2. Für die Dauer des nach Yorschrift der Gesetze erklarten Kriegszustandes in den davon betroffenen Gebieten." 26 der „Yerordnung betreffend die Regelung der Militair-Reclitspflege in Kriegs- zeiten" dd. 21 Juli 1867 luidt: „"\Vird eine Provinz vom Feinde bedroht, so ist der steil ver tr etende kommandirende General befugt, den Korpsbezirk und jeder Festungs- kommandant im Bereiche der Provinz die ihm anvertraute Festung mit ihrem Rayon- bezirk in Belagerungszustand zu erklaren. Sobald dies gesckielit, treten die Yor- schriften des Gesetzes yon 4 Juni 1851 in Kraft." Zie Julius Weiffenback: „Das Militair-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich nebst dem Gesetz über die Einfülirung desselben yon 20 Juni 1872, enz." Kassei 1873.

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Indisch Militair Tijdschrift | 1883 | | pagina 47