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Gemeindebehörde, durch Anschlag an öffentlichen Plcitzen und durch
öffentliche Blatter ohne Verzug zur allgemeinen Kenntnisz zu bringen.
Die Aufhebung des Belagerungszustandes wird durch Anz'eige an die
Gemeindebehörde, und durch die öffentlichen Blatter zur allgemeinen
Kenntnisz gebracht".
4.
„Mit der Bekanntmaehung der Erklarung des Belagerungszustandes
geht die vollziehende Gewalt an die Militairbefehlshaber ilber. Die
Civilverwaltungs und Gemeindebehörden liaben den Anordnungen und
Auftragen der Militairbefehlshaber Folge zu leisten."
„Für ihre Anordnungen sind die betrelïenden Militairbefehlshaber per-
sönlich verantwortlich."
5.
„"Wird bei Erklarung des Belagerungszustandes für erforderlich erach-
tet, die Artikel 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungsurkunde, (1)
oder einzelne derselben, zeit und distriktweise auszer Kraft zu setzen,
so müssen die Bestimmungen darüber ausdrüeklich in der Bekannt
maehung über die Erklarung des Belagerungszustandes aufgenommen,
oder in einer besonderen, unter der namlichen Form 3) bekannt zu
machenden Yerordnung verkiindet werden."
„Die Suspension der erwahnten Artikel oder eines derselben ist nur
für den Bezirk zuliissig, der in Belagerungszustand erkliirt ist und nur
für die Dauer des Belagerungszustandes".
6.
„Die Militairpersonen stehen wahrend des Belagerungszustandes unter
den Gesetzen, welche für den Kriegszustand ertheilt sind. (2) Auch finden
auf dieselben die 8 und 9 dieser Yerordnung Anwendung."
(1) Zie voor den inhoud dezer artikelen het reeds genoemde werk: „Die Militair-
Gesetze des Deutsclien Reichs, enz."
(2) 9 van het „Militair-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich" luidt: „Die in
diesem Gesetze für strafbare Handlungen im Felde gegebenen Yorscliriften (Kriegs-
gesetze) gelten: 1. Enz. 2. Für die Dauer des nach Yorschrift der Gesetze erklarten
Kriegszustandes in den davon betroffenen Gebieten."
26 der „Yerordnung betreffend die Regelung der Militair-Reclitspflege in Kriegs-
zeiten" dd. 21 Juli 1867 luidt: „"\Vird eine Provinz vom Feinde bedroht, so ist der
steil ver tr etende kommandirende General befugt, den Korpsbezirk und jeder Festungs-
kommandant im Bereiche der Provinz die ihm anvertraute Festung mit ihrem Rayon-
bezirk in Belagerungszustand zu erklaren. Sobald dies gesckielit, treten die Yor-
schriften des Gesetzes yon 4 Juni 1851 in Kraft."
Zie Julius Weiffenback: „Das Militair-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich nebst
dem Gesetz über die Einfülirung desselben yon 20 Juni 1872, enz." Kassei 1873.