37
7.
„In den, in Belagerungszustand erklarten Orten oder Distrikten hat
der Befehlskaber dor Besatzung (in den Festungen der Kommandant) die
höhere Militairgerichtsbarkeit über sammtliche zur Besatzung gehorende
Militairpersonen."
„Auch steht ihm das Recht zu, die wider diese Personen ergehenden
kriegsrechtlichen Erkenntnisse zu bestatigen. Ausgenommen hiervon
sind nur in Friedenszeiten die Todesurtheilediese unterliegen der Be-
stiitigung des kommandirenden Generals der Provinz."
„Hinsichtlich der Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit verbleibt es
bei den Yorschriften des Militair-Strafgesetzhuches."
8.
„Wer in einem in Belagerungszustand erklarten Orte oder Distrikte
der vorsiitzlichen Brandstiftung, der vorsatzlichen Yerursachung einer
Ueberschwemmung, oder des Angriffs oder des Widerstandes gegen die
bewaffnete Macht oder Abgeordnete der Civil oder Militairbehörde in
offener Gewalt und mit WafFen oder gefahrlichen Werkzeugen versehen
sich schuldig macht, wird mit dem Tode bestraft."
„Sind mildernde Umstande vorhanden, so kann, statt der Todesstrafe,
auf zehn bis zwanzigjahrige Zuchthausstrafe erkannt werden."
9.
„Wer in einem in Belagerungszustand erklarten Orte oder Distrikte
a. in Beziehung auf die Zahl, die Marschrichtung oder angeb-
lichen Siege der Feinde oder Aufrührer wissentlieh falsche Ge-
riichte ausstreut oder verbreitet, welche geeignet sind, die Civil-
oder Militairpersonen hinsichtlich ihrer Maszregeln irre zu führen,
oder
b. ein hei Erklarung des Belagerungszustandes oder wiihrend
desselben vom Militairhefehlshaber im Interesse der öffentlichen
Sicherheit erlassenes Yerbot übertritt, oder zu solcher Uebertretung
auffordert, oder anreizt, oder
c. zu dem Yerhrechen des Aufruhrs, der thatlichen Widersetzlich-
keit, der Befreiung eines Gefangenen, oder zu anderen 8 vorge-
sehenen Yerhrechen, wenn auch oline Erfolg, auffordert oder anreizt,
oder
d. Personen des Soldatenstandes zu Verbrechen gegen die Subor
dination oder Yergehungen gegen die militairische Zucht und Ord-
nung zu verleiten sucht