38 ««oil, wenn die bestehenden Gezetze keino höhere Freiheitstrafe be- stimmen, mit Gefangnisz bis zu Einem Jahre bestraft werden." 10. „Wird unter Suspension des Artikels 7 der Verfassungs-Urkunde zur Anordnung von Kriegsgerichten gescbritten, so gehort vor dieselben die Untersuchung und Aburtheilung der Verbrechen des Hockverraths, des Landesverraths, des Mordes, Aufruhrs, der thatlichen Widersetzung, der Zerstörung von Eisenbahnen und Telegraphen, der Befreiung von Ge- fangenen, der Meuterei, des Raubes, der Plünderung, der Erpressung» der Yerleitung der Soldaten zur üntreue und der in den 8 und 9 mit Strafe bedrohten Yerbrechen und Vergehen, insofern alle genannten Ver- brechen und Yergehen nach der Erklarung und Bekanntmachung des Belagerungszustandes begangen oder fortgesetzte Verbrechen sind." „Als Hochverrath und Landesverrath sind, bis zur rechtlichen Geltung eines Strafgesetzbaehs für die ganze Monarchie, in dem Bezirke des Rhei- nischen Appellationshofes zu Köln die Yerbrechen und Vergehen wider die innere und aüszere Sicherheit des Staats (Art. 75 bis 108 des Rhei- nischen Strafgesetzbuchs) auszusehen." „1st die Suspension des Art. 7 der Verfassungs-Urkunde nicht vom Staatsministerium erklart, so bleibt in Friedenszeiten bei den von dem Kriegsgerichte eingeleiteten Untersuchungen die Vollstreckung des Ur- theils ausgesetzt, bis die Suspension vom Staatsministerium genehmigt ist." §11- „Die Kriegsgerichte bestehen aus fünf Mitgliedern, unter denen zwei von dem Yorstande des Civilgerichts des Ortes zu bezeichnende richter- liche Civilbeamte und drei von dem Militairbefehlshaber, welcher am Orte den Befehl führt, zu ernennende Offiziere sein miissen. Die Oifiziere sol len mindestens Hauptmannsrang habenfehlt es an Ofïizieren dieses höheren Ranges, so ist die Zahl aus Offizieren des nachsten Grades zu erganzen." „Sofern in einer vom Feinde eingeschlossenen Festung die erforderliche Zahl von richterlichen Civilbeamten nicht vorhanden ist, soli dieselbe von dem kommandirenden Militairbefehlshaber aus den Mitgliedern der Gemeindevertretung erganzt werden. 1st kein richterlicher Civilbeamte in der Festung vorhanden, so ist stets ein Auditeur Civilmitglied des Kriegsgerichts." „Die Zahl der Kriegsgerichte richtet zich, wenn eine ganze Provinz oder ein Theil derselben in Belagerungszustand ist erklart, nach dem Bedürf- nisz, und den GericlRssprengel eines jeden dieser Gerichte bestimmt in derartigen Fallen der kommandirende General."

Tijdschriftenviewer Nederlands Militair Erfgoed

Indisch Militair Tijdschrift | 1883 | | pagina 49