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««oil, wenn die bestehenden Gezetze keino höhere Freiheitstrafe be-
stimmen, mit Gefangnisz bis zu Einem Jahre bestraft werden."
10.
„Wird unter Suspension des Artikels 7 der Verfassungs-Urkunde zur
Anordnung von Kriegsgerichten gescbritten, so gehort vor dieselben die
Untersuchung und Aburtheilung der Verbrechen des Hockverraths, des
Landesverraths, des Mordes, Aufruhrs, der thatlichen Widersetzung, der
Zerstörung von Eisenbahnen und Telegraphen, der Befreiung von Ge-
fangenen, der Meuterei, des Raubes, der Plünderung, der Erpressung»
der Yerleitung der Soldaten zur üntreue und der in den 8 und 9 mit
Strafe bedrohten Yerbrechen und Vergehen, insofern alle genannten Ver-
brechen und Yergehen nach der Erklarung und Bekanntmachung des
Belagerungszustandes begangen oder fortgesetzte Verbrechen sind."
„Als Hochverrath und Landesverrath sind, bis zur rechtlichen Geltung
eines Strafgesetzbaehs für die ganze Monarchie, in dem Bezirke des Rhei-
nischen Appellationshofes zu Köln die Yerbrechen und Vergehen wider
die innere und aüszere Sicherheit des Staats (Art. 75 bis 108 des Rhei-
nischen Strafgesetzbuchs) auszusehen."
„1st die Suspension des Art. 7 der Verfassungs-Urkunde nicht vom
Staatsministerium erklart, so bleibt in Friedenszeiten bei den von dem
Kriegsgerichte eingeleiteten Untersuchungen die Vollstreckung des Ur-
theils ausgesetzt, bis die Suspension vom Staatsministerium genehmigt ist."
§11-
„Die Kriegsgerichte bestehen aus fünf Mitgliedern, unter denen zwei
von dem Yorstande des Civilgerichts des Ortes zu bezeichnende richter-
liche Civilbeamte und drei von dem Militairbefehlshaber, welcher am
Orte den Befehl führt, zu ernennende Offiziere sein miissen. Die Oifiziere sol
len mindestens Hauptmannsrang habenfehlt es an Ofïizieren dieses höheren
Ranges, so ist die Zahl aus Offizieren des nachsten Grades zu erganzen."
„Sofern in einer vom Feinde eingeschlossenen Festung die erforderliche
Zahl von richterlichen Civilbeamten nicht vorhanden ist, soli dieselbe
von dem kommandirenden Militairbefehlshaber aus den Mitgliedern der
Gemeindevertretung erganzt werden. 1st kein richterlicher Civilbeamte
in der Festung vorhanden, so ist stets ein Auditeur Civilmitglied des
Kriegsgerichts."
„Die Zahl der Kriegsgerichte richtet zich, wenn eine ganze Provinz oder
ein Theil derselben in Belagerungszustand ist erklart, nach dem Bedürf-
nisz, und den GericlRssprengel eines jeden dieser Gerichte bestimmt in
derartigen Fallen der kommandirende General."