39 12 „Den Yorsitz in den Sitzungen der Kriegsgeriehte führt ein richter- licher Beamte." „Yon dem Yorsitzenden werden, bever das Gericht seine Geschafte beginnt, die zu Mitgliedern desselben bestimmten Offiziere und eintre- tenden Falls diejenigen Civilmitglieder, welche dem Richterstande nicht angehören, dahin vereidigt, dasz sie den Obliegenheiten des ihnen übertragenen Richteramtes mit Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit, den Gesetzen gemasz, erfüllen wollen." „Der Militairbefehlshaber, welcher die dem Offizierstande angehörigen Mitglieder des Kriegsgerichts ernennt, beauftragt als Berichterstatter einen Auditeur, oder in dessen Ermangelung einen Offizier. Dem Be richterstatter liegt ob, über die Anwendung und Handhabung des Geset- zes zu wachen, und durch Antrage die Ermittelung der Wahrheit zu fördern. Stimmrecht bat derselbe nicht." „Als Gerichtsschreiber wird zur Führung des Protokolls ein von dem Yorsitzenden des Kriegsgerichts zu bezeichnender und von ihm zu ver- eidigender Beamter der Civilverwaltung- zugezogen." 13 „Für das Yerfahron vor den Kriegsgerichten gelten folgende Bestim- mungen 1. „Das Yerfahren ist mündlich und öffentlich; die Oeffontlichkeit kann vom Kriegsgeriehte durch einen öffentlich zu verkündigenden Beschlusz aus- geschlossen werden, wenn es dies aus Gründen des öffentlichen "VVohls für angemessen erachtet. 2. Der Beschuldigte kann sich eines Yertheidigers bedienen. Wahlt er keinen Yertheidiger, so musz ihm ein solcher von Amtswegen von dem-Yorsitzenden des Gerichts bestellt werden, insofern es sich urn solcho Verbrechen oder Yergehen handelt, bei welchen nach dem allgemeiuen Strafrecht eine höhere Strafe, als Gefangnisz bis zu Einem Jahre, eintritt. 3. Der Berichterstatter tragt in Anwesenheit des Bcschuldigten die demselben zur Last gelegte Thatsache vor. Der Beschuldigte wird aufgefordert, sich darüber zu erklaren, dem- nachst wird zur Erhebung der anderweiten Beweismittel geschritten. Sodann wird dem Berichterstatter zur Aeuszerung über die Resultate der Yernehmungen und die Anwendung des Gezetses, und zuletzt dem Beschuldigten und seinem Yertheidiger das Wort gestattet. Das Urtheil wird bei sofortiger nicht öffentlichei' Berathung des Gerichts

Tijdschriftenviewer Nederlands Militair Erfgoed

Indisch Militair Tijdschrift | 1883 | | pagina 50