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„Den Yorsitz in den Sitzungen der Kriegsgeriehte führt ein richter-
licher Beamte."
„Yon dem Yorsitzenden werden, bever das Gericht seine Geschafte
beginnt, die zu Mitgliedern desselben bestimmten Offiziere und eintre-
tenden Falls diejenigen Civilmitglieder, welche dem Richterstande nicht
angehören, dahin vereidigt,
dasz sie den Obliegenheiten des ihnen übertragenen Richteramtes
mit Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit, den Gesetzen gemasz,
erfüllen wollen."
„Der Militairbefehlshaber, welcher die dem Offizierstande angehörigen
Mitglieder des Kriegsgerichts ernennt, beauftragt als Berichterstatter
einen Auditeur, oder in dessen Ermangelung einen Offizier. Dem Be
richterstatter liegt ob, über die Anwendung und Handhabung des Geset-
zes zu wachen, und durch Antrage die Ermittelung der Wahrheit zu
fördern. Stimmrecht bat derselbe nicht."
„Als Gerichtsschreiber wird zur Führung des Protokolls ein von dem
Yorsitzenden des Kriegsgerichts zu bezeichnender und von ihm zu ver-
eidigender Beamter der Civilverwaltung- zugezogen."
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„Für das Yerfahron vor den Kriegsgerichten gelten folgende Bestim-
mungen
1. „Das Yerfahren ist mündlich und öffentlich; die Oeffontlichkeit kann
vom Kriegsgeriehte durch einen öffentlich zu verkündigenden Beschlusz aus-
geschlossen werden, wenn es dies aus Gründen des öffentlichen "VVohls
für angemessen erachtet.
2. Der Beschuldigte kann sich eines Yertheidigers bedienen. Wahlt
er keinen Yertheidiger, so musz ihm ein solcher von Amtswegen von
dem-Yorsitzenden des Gerichts bestellt werden, insofern es sich urn solcho
Verbrechen oder Yergehen handelt, bei welchen nach dem allgemeiuen
Strafrecht eine höhere Strafe, als Gefangnisz bis zu Einem Jahre, eintritt.
3. Der Berichterstatter tragt in Anwesenheit des Bcschuldigten die
demselben zur Last gelegte Thatsache vor.
Der Beschuldigte wird aufgefordert, sich darüber zu erklaren, dem-
nachst wird zur Erhebung der anderweiten Beweismittel geschritten.
Sodann wird dem Berichterstatter zur Aeuszerung über die Resultate
der Yernehmungen und die Anwendung des Gezetses, und zuletzt dem
Beschuldigten und seinem Yertheidiger das Wort gestattet.
Das Urtheil wird bei sofortiger nicht öffentlichei' Berathung des Gerichts