40 - nacli Stimmenmehrheit gefaszt und unmittelbar darauf dem Beschuldigten Yerkündigt. 4. Das Gericht erkennt auf die gesetzliehe Strafe, oder auf Freisprechung, oder Verweisung an den ordentlichen Eichter. Der Freigesprochene wird sofort der Haft entlassen. Die Yerweisung an den ordentlichen Eichter findet statt, wenn das Kriegsgericht sich fiir nicht kompetent erachtet; es erlaszt in diesem Falie über die Fortdauer oder Aufhebung der Haft im Urtheile zugleich besondere Verfügung. 5. Das Urtheil, welches den Tag der Yerhandlung, die Hamen der Eichter, die summarische Erklarung des Beschuldigten über die ihm vor- gehaltene Beschuldigung, die Erwahnung der Beweisaufnahme und die Entscheidung- iiber die Thatfrage und den Eechtspunkt, sowie das Gesetz, auf welchem das Urtheil begriindet ist, enthalten musz, wird von den siimmtlichen Eichtern und dem Gerichtsschreiber unterzeichnet. 6. Gegen die Urtheile der Kriegsgerichte findet kein Eechtsmittel statt. Die auf Todesstrafe lautenden Erkenntnisse unterliegen jedoch der Besta- tigung des im 7 bezeichneten Militairbefehlshabers, und zwar in Friedens- zeiten der Bestatigung des kommandirenden Generals der Provinz. 7. Alle Strafen, mit Ausnahme der Todesstrafe, werden binnen 24 Stunden naeh der Yerkündigung des Erkenntnisses, Todesstrafen binnen gleicher Frist, nach Bekanntmachung der erfolgten Bestatigung an den Ange- sehuldigten zum Yollzug gebracht. 8. Die Todesstrafe wird durch Erschieszen vollstreckt. Sind Erkennt nisse, welche auf Todesstrafe lauten, bei Aufhebung des Belagerungszu- standes noch nicht vollzogen, so wird diese Strafe von den ordentlichen Gerichten in diejenige Strafe umgewandelt, welche, abgesehen von dem Belagerungszustande, die gesetzliehe Folge der von dem Kriegsgerichte als erwiesen angenommenen That gewesen sein würde." 14. „Die Wirksamkeit der Kriegsgerichte hört mit der Beendigung des Belagerungszustandes auf." 15- „Nach aufgehobenem Belagerungszustande werden alle vom Kriegsge richte erlassenen Urtheile sammt Belegstücken und dazu gehörenden Yerhandlungen, sowie die noch schwebenden Untersuchungssachen an die ordentlichen Gerichte abgegeben, diese haben in den von dem Kriegs gerichte noch nicht abgeurtheilten Sachen nach den ordentlichen Straf- gesetzen, und nur in den Fallen des 9 nach den in diesem getroffenen Strafbestimmungen zu erkennen."

Tijdschriftenviewer Nederlands Militair Erfgoed

Indisch Militair Tijdschrift | 1883 | | pagina 51