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nacli Stimmenmehrheit gefaszt und unmittelbar darauf dem Beschuldigten
Yerkündigt.
4. Das Gericht erkennt auf die gesetzliehe Strafe, oder auf Freisprechung,
oder Verweisung an den ordentlichen Eichter.
Der Freigesprochene wird sofort der Haft entlassen. Die Yerweisung
an den ordentlichen Eichter findet statt, wenn das Kriegsgericht sich fiir
nicht kompetent erachtet; es erlaszt in diesem Falie über die Fortdauer
oder Aufhebung der Haft im Urtheile zugleich besondere Verfügung.
5. Das Urtheil, welches den Tag der Yerhandlung, die Hamen der
Eichter, die summarische Erklarung des Beschuldigten über die ihm vor-
gehaltene Beschuldigung, die Erwahnung der Beweisaufnahme und die
Entscheidung- iiber die Thatfrage und den Eechtspunkt, sowie das Gesetz,
auf welchem das Urtheil begriindet ist, enthalten musz, wird von den
siimmtlichen Eichtern und dem Gerichtsschreiber unterzeichnet.
6. Gegen die Urtheile der Kriegsgerichte findet kein Eechtsmittel statt.
Die auf Todesstrafe lautenden Erkenntnisse unterliegen jedoch der Besta-
tigung des im 7 bezeichneten Militairbefehlshabers, und zwar in Friedens-
zeiten der Bestatigung des kommandirenden Generals der Provinz.
7. Alle Strafen, mit Ausnahme der Todesstrafe, werden binnen 24 Stunden
naeh der Yerkündigung des Erkenntnisses, Todesstrafen binnen gleicher
Frist, nach Bekanntmachung der erfolgten Bestatigung an den Ange-
sehuldigten zum Yollzug gebracht.
8. Die Todesstrafe wird durch Erschieszen vollstreckt. Sind Erkennt
nisse, welche auf Todesstrafe lauten, bei Aufhebung des Belagerungszu-
standes noch nicht vollzogen, so wird diese Strafe von den ordentlichen
Gerichten in diejenige Strafe umgewandelt, welche, abgesehen von dem
Belagerungszustande, die gesetzliehe Folge der von dem Kriegsgerichte
als erwiesen angenommenen That gewesen sein würde."
14.
„Die Wirksamkeit der Kriegsgerichte hört mit der Beendigung des
Belagerungszustandes auf."
15-
„Nach aufgehobenem Belagerungszustande werden alle vom Kriegsge
richte erlassenen Urtheile sammt Belegstücken und dazu gehörenden
Yerhandlungen, sowie die noch schwebenden Untersuchungssachen an
die ordentlichen Gerichte abgegeben, diese haben in den von dem Kriegs
gerichte noch nicht abgeurtheilten Sachen nach den ordentlichen Straf-
gesetzen, und nur in den Fallen des 9 nach den in diesem getroffenen
Strafbestimmungen zu erkennen."