BIJLAGE VI. BEDINGUNGEN. FÜR DIE ÜBERGABE DER NIEDERLANDISCHEN WEHRMACHT. I. Die gesamte Wehrmacht der Niederlande gilt als kriegsgefangen. Hiezu sind die nachstehenden Masznahmen unverzüglich durchzuführen 1. Die Truppenteile des Heeres haben an den Stellen zu bleiben und zu halten, an denen sie sich zur Zeit befinden. Eine Liste aller Truppenteile undihres derzeitigen Aufenthalts ist mir unverzüglich zu übergeben. Die Zahlen sind festzustellen, getrennt nach Generalen, Stabsoffi- zieren, sonstigen Offizieren, Unteroffizieren und Mannschaften. Alle Waffen, Fahrzeuge und Pferde sind einheitsweise zusammenzustellen und listenmaszig festzulegen. Die Waffen sind getrennt nach Arten (Gewehre, Maschi- nengewehre, Geschütze, Panzerabwehrkanonen, usw.) festzustellen und nieder- Zulegen. Desgleichen ist mit der Munition zu verfahren. Jede Vernichtung oder Beschadigung von Waffen und Munition hat zu unterbleiben. Hierfür ist der Oberbefehlshaber des Niederlandischen Heeres und die Kommandeure der Truppenteile verant- wortlich. 2. Die Truppenteile der Luftwaffe haben auf ihren Flugplatzen zu verbleiben. Kein Flugzeug darf den Platz verlassen. Das Fliegerpersonal hat sich in seinen Unterkünften und Kasernen ohne Waffen aufzuhalten. Es ist listenmassig getrennt nach Offizieren, Unteroffizieren und Mann schaften zu erfassen. In gleicher Weise sind die Flugzeuge getrennt nach Arten auf den Flugplatzen zur Übergabe bereit zu stellen. Niederlandische Flugzeugbesatzungen, die sich ausser- halb des Niederlandischen Hoheitsgebietes befinden, sind nach den Niederlanden zurückzurufen und zu verpflichten, nicht mehr gegen Deutschland zu kampfen. Flugzeuge, Waffen, Betriebsstoff, Werkstatten usw, sind unbeschadigt im derzeitigen Zustand zu übergeben. Die Verantwortung tragen wie beim Heer die betreffenden Kommandeure. 3. Die Kriegsfahrzeuge in den europaischen Territorialgewassern der Niederlande sind in den Hafen zu belassen, die Feuer sind zu löschen. Offiziere und Mann schaften bleiben auf ihren Schiffen bezw. werden in Kasernen untergebracht. Sie sind in gleicher Weise Listenmassig wie beim Heer zu erfassen. Eine Liste der Schiffe und sonstigen Fahrzeuge mit Standortangabe ist unverzüglich zu übergeben. 4. Die Festungen und kriegsmassigen Anlagen (Waffenarsenale, Munitionsdepots, Rüstungsfabriken, usw.) sind unbeschadigt zu übergeben. Die Kommandanten, Befehlshaber und Verwalter verbleiben an Ort und Stelle und sind für die Unversehrtheit verantwortlich. 5. An die Verwaltungen der Stadte und Gemeinden und an die Bevölkerung ist ein Befehl zu erlassen, dass jede feindselige Handlung gegen das Deutsche Heer, seine 228

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NIMH | 1940 | | pagina 252