340 Bijlage I Abschrift Div.St.Qu., den 14. Marz 1940 Geheim MERKBLATT ÜBER DAS VERHALTEN IN FEINDESLAND Bei dem Einsatz der Division in einem fremden Lande musz das Verhalten jeden Offiziers, Unteroffiziers und Mannes so vorbildlich sein, dasz die Ehre des feldgrauen Soldatenrocks ebenso unantastbar bleibt, wie im Weltkriege. Wer gegen diesen Grundsatz verstöszt, wird bestraft. Auf schwerwiegende Verstösze steht die Todesstrafe. Vorfalle im Polenfeldzug geben Veranlassung, zusammenfassend auf die wichtigsten Bestim- mungen hinzuweisen: 1Es ist verboten a. Entnahme von Waren aus Laden und Gastwirtschaften ohne vollwertige Bezahlung des handelsüblichen Preises oder Ausstellung von Beitreibungsbescheinigungen. Hierunter fallen Eszwaren, Alkohol, Rauchwaren, Dinge des taglichen Gebrauchs. Verstösze hiergegen werden als Diebstahl bestraft. b. Einkauf in gröszeren Mengen von Gegenstanden, die nicht zum unmittelbaren Gebrauch des Soldaten benötigt werden. Zuwiderhandeln ist Hamsterei. Sie ist eines Soldaten unwürdig. c. Entnahme irgendwelcher Gegenstande die nicht zur Kriegsführung unbedingt nötig sind aus Privathausern oder - Grundstücken ohne schriftlichen Befehl des Vorgesetzten mit der Diszplinargewalt eines Bataillonskommandeurs. Verstösze hiergegen sind Plünderung. Auf Plünderung steht die Todesstrafe. 2. Es ist erlaubt: Lebens- und Futtermittel, Kraftfahrzeuge, Pferde, Fahrrader, Betriebsstoff usw. nötigenfalls unter Anwendung von Gewalt beizutreiben. Ein giitliches Einvernehmen ist jedoch stets an- zustreben. Hierfür gelten folgende Grundsatze: a. Zur Beitreibung berechtigt ist nur der Offizier, Unteroffizier oder Mann, der den aus- drücklichen Befehl dazu von seinem Disziplinarvorgesetzten hat. Der einzelne Soldat darf ohne Lebensmittel in unbedingt notveendigem Umfang nur beitreiben, Falies er die Ver- bindung mit seiner Truppe verloren hat. b. Jede Beitreibung musz unter Aushandigung einer Beitreibungsbescheinigung oder gegen entsprechende Bezahlung durchgeführt werden (Bescheinigungen werden von der Division ausgegeben). c. Samtliche Zahlungen sind nicht in Reichswahrung, sondern in Reichskreditkassenscheinen oder in fremder Wahrung zu leisten. Umrechnungstabellen gehen den Truppen zeit- gerecht zu. d. Bei Kraftfahrzeugen, Pferden usw. ist, wenn möglich, der Name des Bezitzers zu notieren e. Zur Verpflegungssicherstellung bestimmen die Einheiten einen gewandten Offizier oder Unteroffizier, der sich bereits vor dem Einsatz mit der „Dienstanweisung für Verpflegungs- Offiziere" (H.Dv.g.87) und mit der „Einsatzverpflegungsvorschrift" (H.Dv.86, 1) eingehend bekanntzumachen hat. 3. Wird von einem Truppenteil ein bereits verwüstetes oder gepliindertes Gebaude bezogen, so ist, um spateren Schwierigkeiten vorzubeugen, durch den Kp. pp. Führer eine kurze Ver- handlung über den Zustand des Objekts aufzunehmen. 22. DIVISION Abt.Ic Nr. 224/40 geh.

Tijdschriftenviewer Nederlands Militair Erfgoed

NIMH | 1954 | | pagina 358