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4. Verstösze gegen Zucht und Ordnung vor dem Feinde werden schwer und unnachsichtlich
bestraft.
Jeder Vorgesetzte ist verpflichtet, gegen Alkoholmiszbrauch rechtzeitung und energisch ein-
zuschreiten.
5. Über diesen Befehl sowie über H.Dv.g. 2, Abschn. 9 „Verhalten im Kriege" is jeder Ange-
hörige der Division vor dem Einsatz eigehend zu unterrichten.
Verteiler:
bis zu den Kompanien pp.
gez.:
Graf von Sponeck,
Generalleutnant.
Für die Richtigkeit der Abschrift.
w.g. Somma,
Hauptmann