341 4. Verstösze gegen Zucht und Ordnung vor dem Feinde werden schwer und unnachsichtlich bestraft. Jeder Vorgesetzte ist verpflichtet, gegen Alkoholmiszbrauch rechtzeitung und energisch ein- zuschreiten. 5. Über diesen Befehl sowie über H.Dv.g. 2, Abschn. 9 „Verhalten im Kriege" is jeder Ange- hörige der Division vor dem Einsatz eigehend zu unterrichten. Verteiler: bis zu den Kompanien pp. gez.: Graf von Sponeck, Generalleutnant. Für die Richtigkeit der Abschrift. w.g. Somma, Hauptmann

Tijdschriftenviewer Nederlands Militair Erfgoed

NIMH | 1954 | | pagina 359