758
Bijlage D. II
ABKOMMEN ÜBER DIE ÜBERGABE DER STADT UND FESTUNG UTRECHT
VON DER NIEDERLANDISCHEN AN DIE DEUTSCHE WEHRMACHT
Auf Grund des Befehls der niederlandischen Regierung, die Feindseligkeiten einzustellen, wird
zwischen dem Befehlshaber der deutschen Trappen, Generalleutnant v. Tiedemann und dem
Beauftragten niederlandischen Stadtkommandant, Oberst de Vries, folgende Übereinkunft
getroffen:
1) Stadt und Festung, sowie die darin befindlichen Truppenteile ergeben sich bedingungslos.
Offiziere behalten ihre Degen und ihr persönliches Gepack, Unteroffiziere und Mannschaften
ihre Ausrüstung.
2) Offiziere, Unteroffiziere und .Mannschaften gelten als Knegsgefangene im Sinne der H.L.
Kriegsordnung Kap.2, Ziff. 4ff, sofern nicht von der deutschen Reichsregierung eine andere
Regelung getroffen wird.
3) Sperren und Sprengvorbereitungen sind durch die Festungskommandantur zu beseitigen,
deutsche Pioniere werden am 15.5.40 zur Beseitigung der Sperren zwischen De Bildt und
Utrecht eingesetzt.
4) Waffen beweglicher Art und Munition sind abzugeben und nach Anordnung des deutschen
Ortskommandanten zu sammeln und zu übergeben.
Ortsfeste eingebaute Waffen einschlieszlich der dazu gehörigen Munition werden mit den
Kampfanlagen zusammen übergeben.
Geschlossene Munitionslager können als solche übergeben werden.
5) Die Stadtverwaltung bleibt im Amt. Sicherheits- und Ordnungsdienst (einschl. Verkehrs-
regelung) ist durch die Niederlandische Polizei, die im Besitz ihrer Waffen bleibt, zu über-
6) Zum Schutz gegen Luftangriffe sind die notwendigen Verdunkelungsmasznahmen zu treffen.
7) Zur Durchführung vorstehender Afasznahmen wird ein deutscher Gruppetiteil vorerst ein
Bataillon unter Führung des Majors Graf Rittberg - nach Utrecht gelegt. Er besetzt die
wichtigsten militarischen Anlagen.
8) Sofern zwischen der deutschen und niederlandischen Wehrmacht allegemein andere Verein-
barungen getroffen werden, gelten diese ohne weiteres.
behmen.
Oberst,
gez. de Vries A
Verhandelt Schlosz Amerongen, 15.5.40 4.00 Uhr
Generalleutnant,
gez. von Tiedemann