Voorts deelde de O.L.Z. mede, dat reeds een deel van het materieel was vernield.
Ten slotte bracht hij naar voren, dat luitenant-generaal Schuurman, als zijnde
niet in actieve dienst, buiten de krijgsgevangenschap moest blijven.
Het naar voren gebrachte werd aanvaard, terwijl werd medegedeeld, dat verdere
besprekingen met C.-X L.K. moesten plaats hebben. De gewijzigde tekst werd
daarop door de O.L.Z. en C.-18e Leger ondertekend.
Volgens Nederlandse gegevens had dit te 9.20 plaats, volgens Duitse gegevens
duurde de gehele bespreking van 8.45 - 10.40 (Ned. tijd).
De tekst luidde als volgt.
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BEDINGUNGEN
für die Uebergabe der Niederlandischen Wehrmacht
Die gesamte Wehrmacht der Niederlande gilt als kriegsgefangen. Hierzu sind die nachtstehenden
Massnahmen unverzüglich durchzuführen
1. Die Truppenteile des Heeres haben an den Stellen zu bleiben und zu halten, an denen sie sich
zur Zeit befinden. Eine Liste aller Truppenteile und ihres derzeitigen Aufenthalts ist mir unver
züglich zu übergeben. Die Zahlen sind festzustellen, getrennt nach Generalen, Stabsoffizieren,
sonstigen Offizieren, Unteroffizieren und Mannschaften. Alle Waffen, Fahrzeuge und Pferde
sind einheitsweise zusammenzustellen und listenmassig festzulegen. Die Waffen sind getrennt
nach Arten (Gewehre, Maschinengewehre, Geschütze, Panzerabwehrkanonen, usw.) festzu
stellen und niederzulegen. Desgleichen ist mit den Munition zu verfahren. Jede Vernichtung oder
Beschadigung von Waffen und Munition hat zu unterbleiben. Hierfür ist der Oberbefehlshaber
des Niederlandischen Heeres und die Kommandeure der Truppenteile verantwortlich.
2. Die Truppenteile der Luftwaffe haben auf ihren Flugplatzen zu verbleiben. Kein Flugzeug darf
den Platz verlassen. Das Fliegerpersonal hat sich in seinen Unterkünften und Kasernen ohne
Waffen aufzuhalten. Es ist listenmassig getrennt nach Offizieren, Unteroffizieren und Mann
schaften zu erfassen.
In gleicher Weise sind die Flugzeuge getrennt nach Arten auf den Flugplatzen zur Ueber
gabe bereit zu stellen.
Niederlandische Flugzeugbesatzungen, die zich ausserhalb des niederlandischen Hoheits-
gebietes befinden, sind nach den Niederlanden zurückzurufen und zu verpflichten, nicht mehr
gegen Deutschland zu kampfen. Flugzeuge, Waffen, Betriebsstoff, Werkstatten usw. sind unbe-
schadigt im derzeitigen Zustand zu übergeben.
Die Verantwortung tragen wie beim Heer die betreffenden Kommandeure.
3. Die Kriegsfahrzeuge der Marine in den europaischen Territorialgewassern der Niederlande
sind in den Hafen zu belassen, die Feuer sind zu löschen. Offiziere und Mannschaften bleiben
auf ihren Schiffe bzw. werden in Kasernen untergebracht. Sie sind in gleicher Weise listen
massig wie beim Heer zu erfassen.
Eine Liste der Schiffe und sonstige Fahrzeuge mit Standortangabe ist unverzüglich zu
übergeben.
4. Die Festungen und kriegmassigen Anlagen (Waffenarsenale, Munitionsdepots, Rüstungsfabri-
ken usw.), sind unbeschadigt zu übergeben.
Die Kommandanten, Befehlshaber und Verwalter verbleiben an Ort und Stelle und sind für
die Unversehrtheit verantwortlich.
5. An die Verwaltungen der Stadte und Gemeinden und an die Bevölkerung ist ein Befehl zu er-
lassen, dass jede feindselige Handlung gegen das Deutsche Heer, seine Angehörigen und Ein-
richtungen zu unterbleiben hat und dass unbedingt Ruhe zu bewahren ist.
Dabei ist zu betonen, dass Zuwiderhandlungen nach deutschen Gesetzen streng geahndet
werden.
6. Die niederlandischen Offiziere behalten ihre Waffen, bleiben Vorgesetzte ihrer Mannschaften
und sind für Ruhe und Ordnung ihrer Truppenteile verantwortlich.
7. Die deutschen Truppen werden das noch nicht von ihnen besetzte Gebiet der Niederlande be
zetzen. Die Besetzung ist von den Niederlandischen Behörden in jeder Beziehung zu unter-
stützen.