BIJLAGE 37 'Allgemeine Anordnungen für den Einsatz' van de C.-II./I.R. 65 Geheime Kommandosache. Im Felde, 3.5.40. Allgemeine Anordnungen für den Einsatz 1 Der Truppe selbst (einschl. Unterführer) ist ohne Bekanntgabe des Einsatz- gebietes kurz vor der Verladung zunachst nur das bekanntzugeben, was sie zur Durchführung des gestellten Auftrages wissen musz. Bekanntgabe des Einsatzge- bietes und Einsatzortes darf die Truppe erst kurz vor der Verladung in die Flug- zeuge erfolgen. Dabei musz gewahrleistet sein, dasz keine unbeteiligten Personen hiervon Kenntnis erhalten (z.B.: Personal des Fliegerhorstes, usw.). 2 Auf dem Absprunghafen zurückbleibende Teile melden sich bei dem Ablauf- Offizier. Sie sind auf oder bei den Flugplatzen zusammenzuhalten und dort zu verpflegen. Sie sind unter einem verantwortlichen Führer so abzusondern, dasz sie keine Gelegenheit haben ihre bereits erhaltene Kenntnis vom Einsatz dritten Personen mitzuteilen. Besonders eindringliche Belehrung an alle ist wieder- holt erforderlich. Der Ablauf-Offizier regelt die Nachführung. 3 1st Gefahr im Verzuge sind beim Einsatz alle schriftlichen Unterlagen - ein schl. Karten met Einzeichnungen zu vernichten. Keine schriftlige Unterlage darf in Feindeshand fallen. Eingehende Belehrung hierüber vor dem Absprung. Samtliche Briefschaften und Tagebücher usw. sind bei der Erdstaffel zurückzu- lassen. Die Vorgesetzten haben sich hiervon vor dem Einsatz zu überzeugen. 4 Beweglichmachung. Jede Einheit hat nach erfolgter Landung schnellmög- lichst Kraftfahrzeuge für die gesamte Starke, ebenfalls eine Anzahl Fahrrader durch ordnungsgemasze Beitreibung (Festhalten im Verkehr bezw. durch Spahtrupps aus Industrieanlagen, gröszeren Firmen) sicherzustellen. Die Fahr- 1124

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NIMH | 1970 | | pagina 598