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zeuge sind sofort durch Hakenkreuzflaggen kenntlich zu machen. Bei Mangel an
eigenen Fahrern können Zivilfahrer mit der Waffe zum Fahren der Truppe ge-
zwungen werden. Überflüssiges Gepack, Verpflegung usw. der betr. Einheit
können auf diesen Fahrzeugen niedergelegt und mitgeführt werden.
5 jjvilverkehrDurch die befohlene Straszensperrungen ist jeder Verkehr in und
aus den Ortschaften bezw. aus dem Sperrgürtel heraus zu unterbinden. Zivilper-
sonen, die den Sperrgürtel passieren wollen, sind festzunehmen und der Gefan-
genensammelstelle des Btls. zuzuführen. Alle Gefangenen sind, wenn sie keinen
Widerstand leisten, höflich und rücksichtsvoll zu behandeln.
6 lm Einsatzgebiet sind deutsche Tjivilpersonen mit Sonderauftragen eingesetzt. Sie
besitzen einen Ausweis, der nur in Verbindung mit einem mit Lichtbild versehe-
nen Personalausweis gilt. Sie dürfen die Sperrungen passieren, und ihnen ist jede
Unterstützung zu gewahren. Eingehende Belehrung hierüber ist notwendig.
7 Verpflegung. Die mitgenommene 2 Tagessatze dürfen erst nach der Landung in
AngrifF genommen werden und gelten für die ersten beiden Tage. Beschaffung
der Verpflegung vom 3. Einsatztage an wird je nach Lage angeordnet. Die eiserne
Portion darf erst ab 3. Tag und nur auf Befehl des Btls. angegriffen werden. So-
bald die Lage es gestattet, sind gröszere Kocheinrichtungen in Gastwirtschaften
usw. auszunutzen.
8 Beitreibung. Für die Beitreibung von Fahrzeugen und evtl. notwendiger Ver
pflegung (zweckmaszig durch Vermittlung der Ortsbehörde) erhalten die unter-
stellten Einheiten Empfangbescheinigungen vom Btl. Zur Beitreibung berechtigte
Offiziere oder Unteroffiziere müssen im Besitz eines schriftlichen Ausweises sein.
Für alle übrigen Soldaten ist das Beitreiben verboten. Über das Verhalten gegen-
über der Bevölkerung sowie über Plünderung ist wiederholt zu belehren.
9 Beute. Erbeutete Waffen, Munition und Gerate sind zu sammeln und bei der
Sammelstelle des Btls. abzuliefern. Gröszere Bestande sind zu bewachen und um-
gehend grober Schatzung zu melden.
10 Gefangene Soldaten sind der Gefangenensammelstelle des Btls. zuzuführen.
Alle Papiere sind ihnen abzunehmen und durch die Begleiter bei der Sammel
stelle abzugeben. Privateigentum, Erkennungsmarke und Familienbilder sind den
Gefangenen zu belassen.
11 Mitgegebene Plakate sind an sichtbaren Stellen anzuheften.
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