Bijlage 37 vervolg) zeuge sind sofort durch Hakenkreuzflaggen kenntlich zu machen. Bei Mangel an eigenen Fahrern können Zivilfahrer mit der Waffe zum Fahren der Truppe ge- zwungen werden. Überflüssiges Gepack, Verpflegung usw. der betr. Einheit können auf diesen Fahrzeugen niedergelegt und mitgeführt werden. 5 jjvilverkehrDurch die befohlene Straszensperrungen ist jeder Verkehr in und aus den Ortschaften bezw. aus dem Sperrgürtel heraus zu unterbinden. Zivilper- sonen, die den Sperrgürtel passieren wollen, sind festzunehmen und der Gefan- genensammelstelle des Btls. zuzuführen. Alle Gefangenen sind, wenn sie keinen Widerstand leisten, höflich und rücksichtsvoll zu behandeln. 6 lm Einsatzgebiet sind deutsche Tjivilpersonen mit Sonderauftragen eingesetzt. Sie besitzen einen Ausweis, der nur in Verbindung mit einem mit Lichtbild versehe- nen Personalausweis gilt. Sie dürfen die Sperrungen passieren, und ihnen ist jede Unterstützung zu gewahren. Eingehende Belehrung hierüber ist notwendig. 7 Verpflegung. Die mitgenommene 2 Tagessatze dürfen erst nach der Landung in AngrifF genommen werden und gelten für die ersten beiden Tage. Beschaffung der Verpflegung vom 3. Einsatztage an wird je nach Lage angeordnet. Die eiserne Portion darf erst ab 3. Tag und nur auf Befehl des Btls. angegriffen werden. So- bald die Lage es gestattet, sind gröszere Kocheinrichtungen in Gastwirtschaften usw. auszunutzen. 8 Beitreibung. Für die Beitreibung von Fahrzeugen und evtl. notwendiger Ver pflegung (zweckmaszig durch Vermittlung der Ortsbehörde) erhalten die unter- stellten Einheiten Empfangbescheinigungen vom Btl. Zur Beitreibung berechtigte Offiziere oder Unteroffiziere müssen im Besitz eines schriftlichen Ausweises sein. Für alle übrigen Soldaten ist das Beitreiben verboten. Über das Verhalten gegen- über der Bevölkerung sowie über Plünderung ist wiederholt zu belehren. 9 Beute. Erbeutete Waffen, Munition und Gerate sind zu sammeln und bei der Sammelstelle des Btls. abzuliefern. Gröszere Bestande sind zu bewachen und um- gehend grober Schatzung zu melden. 10 Gefangene Soldaten sind der Gefangenensammelstelle des Btls. zuzuführen. Alle Papiere sind ihnen abzunehmen und durch die Begleiter bei der Sammel stelle abzugeben. Privateigentum, Erkennungsmarke und Familienbilder sind den Gefangenen zu belassen. 11 Mitgegebene Plakate sind an sichtbaren Stellen anzuheften. 1125

Tijdschriftenviewer Nederlands Militair Erfgoed

NIMH | 1970 | | pagina 599